Häufige Fragen

Streik FAQ

10.02.2023

In Tarifrunden kann es oft zu Verwirrung bei den Beschäftigten kommen. Sei es durch unklare Kommunikation oder eine andere Rechtsauffassung der Arbeitgeberseite. Deshalb haben wir in unserem Streik FAQ die häufigsten Fragen rund um Streik, Tarifrunden und Tarifrecht zusammengetragen. Außerdem könnt ihr diese als Flugblatt herunterladen. Im FAQ und den Flugblätter findet ihr die Rechtsauffassung die ver.di und unser Rechtsschutz vertritt.

 

 

 

 

 

  • Dürfen sich auch Noch-Nicht-Gewerkschaftsmitglieder an Warnstreiks und Streiks beteiligen?

    Ja, jede Kollegin und jeder Kollege die/der zum Streik aufgerufen ist– egal, ob gewerkschaftlich organisiert oder nicht – darf an einem (Warn)-Streik teilnehmen. Der Arbeitgeber darf das nicht verhindern. Benachteiligungen oder Maßregelungen wegen der (Warn)Streikteilnahme sind unwirksam. Nichtorganisierte Beschäftigte erhalten jedoch keine Unterstützungsleistungen von der Gewerkschaft.

     

  • Muss ich mich irgendwo anmelden, wenn ich streike oder reicht es, einfach nicht zur Arbeit zu gehen?

    Wenn du Gewerkschaftsmitglied bist und Streikgeld bekommen möchtest, musst du dich in die Streikliste deiner Gewerkschaft eintragen. Wenn zentrale Kundgebungen am Streiktag stattfinden, liegen die Streiklisten normalerweise bei diesen Kundgebungen aus. Ansonsten werden die Gewerkschaftsmitglieder jeweils gesondert informiert, wo und wann sie sich in die Streiklisten eintragen können. Wenn du kein Gewerkschaftsmitglied bist, bitten wir dich trotzdem zur Kundgebung zu kommen und dich anzumelden, damit wir wissen, wie viele Kolleg*innen im Streik sind. In jedem Fall solltest du zur Kundgebung kommen, damit die Arbeitgeber sehen, wie viele wir sind.

     

  • Darf ich Kolleg*innen dazu aufrufen, mitzustreiken?

    Ja – das solltest Du unbedingt tun! Je mehr Beschäftigte sich am Streik beteiligen, desto größer ist seine Wirkung. Die Landesregierungen werden sich in den Tarifverhandlungen nur bewegen, wenn wir viele auf der Straße sind. Der Streik ist unser einziges Druckmittel

     

  • Dürfen sich Azubis/Praktikant/-innen am Streik beteiligen?

    Ja - auch Azubis dürfen für die sie betreffenden Tarifforderungen streiken (BAG v. 30.8.1984 - 1 AZR 765/93). Dies gilt analog auch für Praktikanten und Praktikantinnen. Insbesondere sind diese Gruppen nicht verpflichtet, Streikbrecherarbeiten zu machen, d.h. die Arbeit der Streikenden zu übernehmen. Die Streikbeteiligung gefährdet grundsätzlich nicht den Ausbildungszweck.

     

  • Müssen Streikende sich bei ihren Vorgesetzten abmelden bzw. ausstempeln?

    Nein. In einem Streik sind die wechselseitig bestehenden Rechte und Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis suspendiert. Es besteht somit keine Meldepflicht gegenüber dem Vorgesetzten und es muss nicht ausgestempelt werden. Wenn ver.di zum Streik aufgerufen hat und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sich dem Streikaufruf anschließen, ist automatisch die Arbeitspflicht für die Dauer des Streiks aufgehoben. Soweit in einem bestreikten Betrieb rechtswirksame Regelungen über Verhaltens- und Abmeldepflichten der Beschäftigten beim Verlassen des Arbeitsplatzes oder des Betriebes bestehen, gelten diese nicht im Streikfall.

    Lediglich „Schlüsselträger" müssen ggfs. bei ihrem Vorgesetzten anrufen und klären, wo sie den Schlüssel abzugeben haben oder wer ihn abholt. Gibt es dabei Unklarheiten, sollte immer an die Streikleitung verwiesen werden. Während eines Streikes organisiert ver.di in der Regel einen Telefonnotdienst, über den wichtige Fragen zum Arbeitskampf unmittelbar geklärt werden können.

     

  • Kann ich als nichtstreikende Kollegin aus dem Urlaub geholt werden?

    Nein, das ist nicht zulässig.

     

  • Ich bin in der Wiedereingliederungsphase und erhalte Krankengeld. Ich möchte trotzdem streiken. Was muss ich tun? Wird meine Eingliederungsphase im Streik ausgesetzt?

    Für arbeitsunfähig Erkrankte, die keine Entgeltfortzahlung erhalten, kommt Krankengeld in Frage. In allen Fällen ist es zur Sicherung des Krankengeldanspruchs notwendig, dass sich kranke Arbeitnehmer sofort bei ihrer Krankenkasse melden.

     

  • Darf der Arbeitgeber Beschäftigten die Beteiligung am Streik untersagen?

    Nein. Selbst wenn er dies tun würde, müssten sich die Beschäftigten nicht daran halten, weil das Streikrecht grundgesetzlich garantiert ist (Art 9 Abs. 3 GG). Voraussetzung ist aber, dass ver.di zum rechtmäßigen Streik aufgerufen hat. Beschäftigte müssen dem Arbeitgeber auch keine Auskunft geben, ob sie beabsichtigen, sich am Streik zu beteiligen. Sie sind auch nicht verpflichtet, sich in eine Liste einzutragen, in der die Streikteilnahme erfasst werden soll.

     

  • Dürfen Streikende den Nicht-Streikenden den Zugang zum Betrieb versperren?

    Erschweren und in Diskussionen verwickeln und mit Argumenten versuchen, Nicht-Streikende zur Streikteilnahme zu bewegen, ist zulässig. Es ist jedoch unzulässig, mit Gewalt oder Zugangssperren Nicht-Streikende am Zugang zum Betrieb zu hindern. Auf Grundlage der BAG Rechtsprechung ist ggf. eine Gasse zu bilden. Tipp: Gelassen und freundlich bleiben und versuchen, mit Argumenten zu überzeugen.

     

  • Darf der Arbeitgeber wegen der Teilnahme an einem Streik abmahnen oder kündigen?

    Nein. Bei der Teilnahme am Streik sind solche Maßregelungen durch den Arbeitgeber rechtlich unzulässig. Sicherheitshalber vereinbart ver.di am Ende eines Arbeitskampfes eine sog. „Maßregelungsklausel", in der die Arbeitgeber unterzeichnen, dass bereits erfolgte Maßregelungen zurückgenommen werden. Sollten Maßregelungen trotzdem erfolgen, ist die Streikleitung zu informieren, damit rechtliche Schritte eingeleitet werden können.

     

  • Wird bei einer Aussperrung/Maßregelung Gewerkschaftsmitgliedern Unterstützung gezahlt?

    Ja. Nach den ver.di-Arbeitskampfrichtlinien und nach §§ 16 und 17 der ver.di-Satzung können Mitglieder auch bei Aussperrung/Maßregelung Streikunterstützung erhalten. Mitglieder, die aufgrund gewerkschaftlicher Tätigkeit erwerbslos oder in ihrer wirtschaftlichen Existenz unmittelbar und vergleichbar bedroht werden, kann Unterstützung gemäß der Richtlinie Gemaßregeltenunterstützung auf Antrag gewährt werden. Die Höhe entspricht in der Regel der Streikunterstützung.

     

  • Wie hoch ist die ver.di-Streikunterstützung und wie berechnet sich diese?

    Die Höhe der Streikunterstützung errechnet sich wie folgt: Durchschnittsbeitrag des Mitgliedes x Stundenfaktor x 40 / arbeitsvertragliche Wochenarbeitszeit. Für jedes kindergeldberechtigte Kind wird ein Zuschlag von 2,50 Euro gezahlt.

     

  • Sind Streikgelder zu versteuern?

    Nein. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 24.10.1990 (DB 1991, 259) sind Streikunterstützungen steuerfrei. Gleichzeitig sind Aufwendungen, die durch die Streikteilnahme entstehen (z.B. Fahrten zum Streiklokal, Verpflegungsmehraufwand usw.) nicht als Werbungskosten absetzbar. Anders verhält es sich mit dem Gewerkschaftsbeitrag. Dieser kann als Werbungskosten geltend gemacht werden.

     

  • Dürfen sich BR-/PR- und JAV-Mitglieder an Streiks beteiligen?

    Ja. Auf Grundlage der Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG sind Betriebs- und Personalräte wegen Ihres Amtes in ihrer gewerkschaftlichen Betätigung nicht eingeschränkt, soweit sie als ver.di-Vertrauensleute und nicht in ihrer Funktion als Interessenvertreter/-in handeln.

     

  • Muss ich den Ansagen der Streikleitung als Streikender Folge leisten?

    Alle an einem Arbeitskampf beteiligten Mitglieder (und Nicht-Mitglieder) haben den Anweisungen der Streikleitung zu folgen. Die Übernahme von Hilfsdiensten oder der Funktion eines Streikpostens sind jedoch freiwillig - diese muss kein Mitglied gegen seinen Willen übernehmen (§ 7 ver.di-Richtlinie über Urabstimmung und Arbeitskampfmaßnahmen). Da ver.di die Verantwortung für die Durchführung des Streiks hat, muss sie auch darauf achten, dass keine Rechtsverstöße entstehen.

     

  • Was ist der Unterschied zwischen einem Warnstreik und einem Streik?

    In der rechtlichen Bewertung gibt es keinen Unterschied zwischen Streik und Warnstreik. Warnstreiks können während der Verhandlungen durchgeführt werden. Werden die Tarifverhandlungen für gescheitert erklärt und werden Streikmaßnahmen von der Tarifkommission beschlossen, erfolgt nach Prüfung der Voraussetzungen die Zustimmung durch den Bundesvorstand für die Urabstimmung und Erzwingungsstreik. Im Allgemeinen spricht man vor einer Urabstimmung vom Warnstreik und nach einer Urabstimmung vom (Erzwingungs-)Streik.

     

  • Wer beschließt/genehmigt einen Streik?

    Die ver.di-Tarifkommission beantragt einen Streik beim Bundesvorstand, der prüft und entscheidet dann, ob er den Streik genehmigt. Bei der Beantragung muss eingeschätzt werden können, wie viele sich beteiligen und wie lange gestreikt werden soll. Es gibt eine vom Gewerkschaftsrat beschlossene Arbeitskampfrichtlinie, die das beschreibt und an die sich alle halten müssen.

     

  • Darf der Arbeitgeber bei einem Streik einseitig Beschäftigte zum Notdienst einteilen?

    Nein. Eine einseitige Notdienstanordnung durch den Arbeitgeber ist rechtswidrig und unverbindlich. Er muss mit ver.di (Streikleitung) eine Notdienstvereinbarung abschließen, in der die zum Notdienst eingeteilten Beschäftigten (meistens in einer Liste, die von beiden Seiten abgezeichnet ist) namentlich aufgeführt sind. Diese sind dann verpflichtet, Notdienstarbeiten zu verrichten, es sei denn, es gibt genügend Nichtstreikende, die diesen Dienst machen können. Dies muss aber die Streikleitung entscheiden und mit dem Arbeitgeber absprechen. ver.di kann gegen einseitig vom Arbeitgeber angeordneten Notdienste beim Arbeitsgericht eine einstweilige Verfügung auf Feststellung einer unzulässigen Einschränkung des Streikrechts beantragen.

     

  • Welche Verpflichtungen haben Schlüsselverantwortliche (z.B. einer Zweigstelle/Geschäftsstelle) im Fall eines Warnstreiks/Streiks?

    Wenn nicht generell im Betrieb geklärt ist, was bei Abwesenheit mit dem Schlüssel passieren sollte, haben Schlüsselverantwortliche - wenn sie mitstreiken wollen, die zuständigen Vorgesetzten anzurufen und zu klären, ob der Schlüssel abzuliefern ist oder irgendwo abgeholt wird. Sie sind nicht verpflichtet, vor der Zweigstelle/Geschäftsstelle zu bleiben, um Arbeitswilligen die Tür zu öffnen.

     

  • Wie verhalte ich mich, wenn ich vor oder während einer Tarifkampfes in die Personalabteilung/zum Vorgesetzten gerufen werde und der Streik Thema des Gesprächs ist?

    Generell sollte nachgefragt werden, was Gegenstand des Gesprächs ist und zu Gesprächen mit Vorgesetzten oder der Personalabteilung ein BR/PR-Mitglied seines/ihres Vertrauens hinzugezogen werden. Ist dieser Rechtsanspruch nicht umsetzbar, weil z.B. niemand verfügbar ist, sollten keine Zusagen mündlicher oder schriftlicher Art erfolgen (z.B. sich nicht am Streik zu beteiligen). Es sollte höflich und freundlich auf die entsprechenden Rechte hingewiesen werden. Weiterhin sollte der Gesprächsinhalt zwecks rechtlicher Sicherheit schriftlich festgehalten und der Streikleitung übermittelt werden.

     

  • Wie verhalte ich mich, wenn der Arbeitgeber mir eine bestimmte Betätigung im Zusammenhang mit der Gewerkschaft oder der Tarifrunde untersagt?

    Soweit Sie unsicher sind, ob die gewerkschaftliche Betätigung rechtmäßig ist, sollten Sie bei ver.di um Rechtsrat nachfragen. Soweit Aufgaben im Auftrag von ver.di wahrgenommen werden, sollte der Arbeitgeber an ver.di verwiesen und sich mit ver.di in Verbindung setzen. Beim Streik ist die Streikleitung umgehend zu informieren und der Arbeitgeber an die Streikleitung zu verweisen. Ansonsten sollten sich die Vertrauensleute und Betriebsräte rechtzeitig über ihre Rechte als Gewerkschaftsmitglied im Betrieb informieren.

     

  • Behält der BR/PR während eines Arbeitskampfes sein Mitbestimmungsrecht für die Genehmigung von Überstunden für Nicht-Streikende?

    Der Arbeitgeber hat auch während des Streiks die Verpflichtung, den BR/PR zu informieren. Beim Umfang der Mitbestimmung ist zu unterscheiden, ob es sich um streikbedingte oder streikunabhängige Überstunden handelt (wenn der ganze Betrieb zum Streik aufgerufen ist, gibt es wohl nur streikbedingte Überstunden), hat der BR/PR keine Mitbestimmungsrechte. Die Beschäftigten sind allerdings nicht verpflichtet, streikbedingte Überstunden zu leisten. Sie können sich auch spontan entscheiden, am Streik teilzunehmen. Dann müssen sie sich aber bei der Streikleitung als „streikend" erfassen lassen.

     

  • Dürfen Praktikanten/ FSJ´ler in Streikbetrieben eingesetzt werden?

    Praktikanten und FSJ´ler sind nicht verpflichtet Streikbrecherarbeit zu leisten. Auf keinen Fall dürfen sie eine Gruppe allein betreuen.

    Situation: Der Betrieb in dem der Praktikant/FSJ´ler tätig ist wird bestreikt.

    Praktikant ruft bei seiner Schule an und meldet, dass sein Betrieb bestreikt wird. Und sagt „Ich möchte von meinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch machen und nicht als Streikbrecher eingesetzt werden“. Die Schule muss den Praktikanten dann anders beschäftigen. Er kann ihn z.B. in einem „nicht-bestreikten-Betrieb“ einsetzen. In der Regel erhält der Praktikant aber die Aufgabe „frei“ oder die Erlaubnis am Streik teilzunehmen.

    Für FSJ´ler gilt das gleiche. Diese müssen sich bei ihrem Träger melden.

     

Informationen zum Arbeitskampf

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Flugblätter

Informationen für Beamte