Errichtung der Pflegekammer in Baden Württemberg

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Frau hält die Hand einer älteren Person
12.12.2023

Anfang Juni ist in Baden Württemberg ein Gesetz zur Errichtung einer Pflegekammer für Pfegefachpersonen in Kraft getreten. Im Dezember beginnt das Registrierungsverfahren. Erst bei einem Quorum von 60 Prozent der Pflichtmitglieder wird die Kammer errichtet. Allerdings erfolgt die Registrierung über die Köpfe der betroffenen Hinweg.

Die gesetzlichen Aufgaben einer Kammer sind zum Bsp. die Vertretung der beruflichen Belange, die Überwachung der Erfüllung von Berufsplichten, Regelungen zur Weiterbildung und Information und Beratung von Dritten. Berufskammern sind Selbstverwaltungsgremien für sog. „freie Berufe“.

Die Pflegekammern hätte eben nicht die Aufgabe, die Rahmenbedingungen für die Beschäftigten zu ändern, sondern würde vornehmlich die Bürger*innen vor unsachgemäßer Pflege zu schützen. So zielen sie auch  nicht auf die Verhältnisse, unter denen Pflegepersonen arbeiten ab, sondern auf deren Verhalten. So gehört es nach ihrer Errichtung auch zu Ihren Aufgaben kann Regeln für die Berufsausübung der Pflegefachpersonen in Berufsordnungen zu erlassen und ihre Mitglieder bei Verdacht auf Verstößen vor eigenen Berufsgerichten anzuklagen.

Voraussetzungen für die Mitgliedschaft

Für die Pflichtmitgliedschaft gibt es drei Voraussetzungen: Denn diese gilt für dreijährig ausgebildete Pflegefachpersonen die aktiv im Beruf  in Baden-Württemberg tätig sind

Eine freiwillige Mitgliedschaft ist möglich für Auszubildende, Lehrpersonen an Hochschulen, inaktive Pflegefachpersonen auch andere Personen insbesondere „Hilfskräfte“ können freiwillig Mitglied werden allerdings ohne aktives oder passives Wahlrecht.

Wie läuft die Registrierung?

Betriebe, die Pflegefachpersonen beschäftigen, sind verpflichtet, deren Daten an Gründungsausschuss weiterzugeben. Eine Nicht-Übermittlung stellt ein ordnungswidrig dar und ist bußgeldbedroht. Die Registrierung findet schon auf Grundlage der von Arbeitgebern übermittelten Daten statt, d.h. die Pflegefachperson wird durch die Übermittlung der Daten registriert. Der Gründungsausschuss informiert dann die Pflegefachkraft und fordert Berufsurkunde an. Diese hat dann eine Sechswöchige Frist für Einwände.

Zum Registrierungsverfahren ist folgendes zu sagen:

Wer die Kammer gut findet und will, das sie kommt, muss nichts machen, außer nach Aufforderung die Berufsurkunde an den Gründungsausschuss schicken.

Wer die Kammer nicht gut findet und nicht will, dass sie kommt, muss wenn das Schreiben des Gründungsausschusses kommt Folgendes beachten:

–      mit dem beigefügten Einwandsbogen innerhalb von
6 Wochen Einwand erheben und diesen an den Gründungsausschuss schicken

–      tun dies mehr als 40 % der Pflegefachpersonen, wird die Kammer nicht errichtet

–      Wenn weniger, dann kommt sie

–      Keine Blankowidersprüche im Voraus. Denn diese werden nicht gezählt.

 

Hoher Arbeitsdruck, Überstunden, Einspringen an freien Tagen, zu wenig Zeit für Patienten. Das sind die Probleme die weite Teile der Pflegefachpersonen umtreiben. Für gute Aufgaben braucht es vor allem mehr Personal. Genau dies jedoch sind nicht die Aufgaben einer Pflegekammer.